Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Verkäufe) der Metallhandel Lauble GmbH
(Stand: Oktober 2020)
1. Geltung/Vertragsschluss
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Verkäufe) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Käufer“) über Lieferungen Leistungen oder Angebote.
1.2 Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung an den Käufer erklärt werden.
2.2. Sollte nichts anderes vereinbart sein, gelten die jeweils einschlägigen EN- und DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert. Werkstoffblätter oder Prüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sachmängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.
2.3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind, soweit sie von den DIN/EN-Normen oder der geltenden Übung für zulässig erachtet werden, als vertragsgemäße Leistung zu behandeln. Insbesondere dürfen im Großhandel ganze Verpackungseinheiten geliefert werden. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte, Maße und Stückzahlen maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2,5% (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
2.4. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Besteller und den Aussteller abzudecken.
3. Preise
3.1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gelten alle Preise ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2010), also zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung, Zoll und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.
3.2. Von uns auszustellende Dokumente, zu deren Bereitstellung wir nicht gesetzlich verpflichtet sind (Werkszeugnisse etc.), werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Käufer benötigten Dokumente hat dieser spätestens mit der Bestellung bekannt zu geben.
3.3. Ausgewiesene Transportkosten setzen gewöhnliche Verfrachtungs-verhältnisse und normale unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Nicht auf uns zurückzuführende Mehrkosten durch Erschwerung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse oder durch die Beschaffenheit des Gutes trägt der Käufer, dasselbe gilt für Fehlfrachten.
3.4. Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis.
4. Zahlung und Verrechnung
4.1. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, es sei denn, dem Besteller steht aus demselben Vertragsverhältnis, auf dem unsere Forderung beruht, ein Anspruch gegen uns zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.
4.2. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten und nur zahlungshalber angenommen.
4.3. Bei Zielüberschreitungen von über 30 Tagen hinaus, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszins, es sein denn, höhere Zinssätze sind vereinbart.
4.4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen wesentliche Bedingungen dieses Vertrages, so sind wir berechtigt, die Herausgabe oder Sicherstellung aller gelieferten Gegenstände sowie die sofortige Freistellung von allen uns im Interesse des Bestellers eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu verlangen. Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skonto-Abzügen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen gilt § 367 Abs. 1 BGB.
4.5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
5. Lieferung und Verzug
5.1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen.
5.2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unter Vorbehalt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen oder vom Käufer genehmigte Zeichnungen.
5.3. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anzahl der Lieferungen) selbst zu bestimmen.
5.4. Liefermengen aus Rahmenbestellungen sind in möglichst regelmäßigen Abständen über die Laufzeit der Rahmenbestellung abzunehmen soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Abweichungen von bis zu 30 % über der theoretischen durchschnittlichen monatlichen Abnahmemenge sind ohne Weiteres zulässig, weitergehende Abweichungen hat der Kunde mit uns abzusprechen. Zum Ende der Laufzeit einer Rahmenbestellung noch bestehende Restmengen sind zum Ende der Laufzeit vollständig abzunehmen. Werden sie nicht abgenommen, können wir sie 4 Wochen nach Ende der Laufzeit in Rechnung stellen.
5.5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und zu unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
5.6. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Entladung und deren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.7. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
5.8. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss innerhalb von spätestens 3 Arbeitstagen abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen einzulagern und die Lagerkosten zu berechnen. Nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, 15% des Nettolieferpreises als Entschädigung zu fordern. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen (z. B. Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen, Anordnung einer zollamtlichen Erfassung o. Ä.), Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
6. Rücknahme von Liefergegenständen
Die Rücknahme von vertragsgemäß ausgelieferten Materialien sind grundsätzlich nicht möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
7.2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
7.3. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden.
7.4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a.
7.5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß d) bis e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.6. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.8. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.9. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns auf Verlangen jederzeit eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
7.10. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie insbesondere Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Dritte zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.12 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. Ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1. Mängelansprüche gegen uns setzen die Erfüllung der dem Käufer aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten voraus. Der Käufer hat insbesondere die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde.
8.2. Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
8.3. Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, und hat der Käufer seine Obliegenheiten zur Überprüfung der Ware rechtzeitig erfüllt, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Dabei weisen wir darauf hin, dass erforderliche Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache („Aus- und Einbaukosten“) nur solche sind, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege in Textform nachgewiesen werden. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.
8.4. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
8.5. Keine Ersatzpflicht besteht für Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dasselbe gilt für Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8.6. Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 9.5 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
9. Schadensersatz und Verjährung
9.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
9.2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9.3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1. Erfüllungsort sowohl für unsere eigenen als auch für die Verpflichtungen des Käufers ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
10.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3. Als Gerichtsstand wird Stuttgart vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an unserem Sitz oder an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
10.4. Die nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.